Das Scheitern der Gründung kommunaler Körperschaften war in der Zeit nach 1990 eine weitverbreitete Erscheinung. "Schätzungsweise mehr als 80 % der Gründungen von Abwasserzweckverbänden wiesen Verfahrens- und Formmängel auf, die zur Unwirksamkeit der Gründung führten. … Als Folge konnten die Zweckverbände keine Rechtsfähigkeit nach § 18 GKG-LSA erlangen." (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.07.1997, LVG 1/97, Rn. 32, juris; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 23.07.2002, 2 BvL 14/98)

Schon im Jahre 1997 hatte das Verwaltungsgericht Dessau festgestellt, dass der unter anderem vom Landkreis Wittenberg betriebene Abfallzweckverband wegen grober Fehler im Verwaltungshandeln nie zustande gekommen ist (vgl. hierzu auch Mitteldeutsche Zeitung - MZ - vom 16.06.2004).

In der Folge war der Landkreis Wittenberg allein dem Kläger Roland Kurz zehnmal vor dem Verwaltungsgericht wegen fehlerhafter Gebührensatzungen unterlegen, zuletzt mehr als 2.000 Bürgern einer Streitgemeinschaft (vgl. MZ vom 21.05.2004). Von den Folgen solch fehlerhaften Verwaltungshandelns sind auch Anstalten öffentlichen Rechts, selbst Kreissparkassen, nicht ausgenommen, wie aufgezeigt wird.

Nach den Begründungen zum Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21.08.2013, 1 T 165/13 LG Dessau-Roßlau Sparkasse als Fehlerhafte Gesellschaft.pdf und anderen Gerichtsentscheidungen soll die "Sparkasse Wittenberg" nach der Lehre einer "Fehlerhaften Gesellschaft" existieren. Diese kann jedoch anscheinend nach Auffassungen des Gerichts von den Herren Arndt und Fincke vertreten werden.

"Fehlerhafte Gesellschaften" werden stets von ihren Gesellschaftern vertreten, so dass das Gericht wohl davon ausgegangen sein muss, die Sparkasse sei das, dann wohl nur deliktisch angeeignete, Privatvermögen der beiden Herren. Es gibt eine kaum noch überschaubare Anzahl gerichtlicher Entscheidungen, die eine hohe Kreativität erkennen lassen, sich einer Entscheidung in der Sache zu entziehen und auch jede noch so absurde Argumentation heranzuziehen, um nicht auf fehlende Rechts- und Handlungsfähigkeit der "Sparkasse Wittenberg" erkennen zu müssen.

Die Firmierung "Sparkasse" dürfen nur öffentlich-rechtliche Sparkassen benutzen, § 40 Kreditwesengesetz - KWG -. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 KWG wurde für die "Sparkasse Wittenberg" nicht erteilt und dennoch führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - sie, offensichtlich materiell rechtswidrig, als genehmigtes Kreditinstitut.

Der Landkreis Wittenberg hatte bis zum 01.10.1990 nach dem "Sparkassengesetz der DDR" die Gelegenheit, durch Erlass und Bekanntmachung einer Satzung die damalige "Kreissparkasse Wittenberg" in die Trägerschaft des Landkreises überzuleiten. Unter der Leitung des damaligen Landrats, Dr. Littke, und seines Stellvertreters, Reiner Haseloff, dem heutigen Ministerpräsidenten, wurde diese Gelegenheit versäumt (vgl. Bericht der BaFin an das Bundesministerium der Finanzen - BMF - vom 27.07.2007 BaFin Bericht 27.07.2007.pdf). Nach Kenntnis des Unterzeichners offenbar wohl auch in weiteren Landkreisen.

Weder dieser Bericht noch die Tatsache, wer der wahre Träger einer Sparkasse ist, sind geheim zu halten (BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011, 20 F 21.10)BVerwG i. S. Sparkasse Wittenberg.pdf. Die Öffentlichkeit hat danach ein Interesse zu erfahren, wer der wahre Träger einer Sparkasse ist.

Das Handeln des Landkreises in Sachen "Kreissparkasse Wittenberg" erscheint teilweise stümperhaft (vgl. Chronologie Chronologie zu Sparkasse Wittenberg.pdf), Klage Verwaltungsgericht Halle (1. Klage Verwaltungsgericht Halle.pdf;2. VerwG Halle Schreiben und Anlage 1.pdf;3. VerwG Halle Anlagen 2 bis 13.pdf;4. VerwG Halle Anlagen 14 bis 22.pdf;5. VerwG Halle Anlage 23.pdf ).

Nach dem Einigungsvertragsgesetz ist das Vermögen der "Kreissparkasse Wittenberg" am 03.10.1990, da der Landkreis die Überleitung in seine Trägerschaft versäumt hat, Bundesvermögen geworden. Die Bundesrepublik darf nach den bestehenden Sparkassengesetzen in ihrer Trägerschaft keine Sparkasse betreiben, wie auch zutreffend in der BaFin intern erkannt worden ist. Nur dem Bund, statt einer Scheingesellschaft, könnten deshalb Zahlungsansprüche zustehen.

Ohne dass der Landkreis Wittenberg Träger der "Sparkasse Wittenberg" geworden ist, konnte dessen Kreistag weder für sie eine Satzung erlassen, somit auch nicht den Namen der "Sparkasse" ändern, noch einen Verwaltungsrat wählen und diese auch keinen Vorstand bestellen. Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Sparkasse ist nach allen Sparkassengesetzen der Leiter der Verwaltung des Trägers. Ein Landrat ist dann kein Verwaltungsratsvorsitzender einer Sparkasse, wenn der Landkreis nicht deren Träger ist (vgl. Schlierbach, Sparkassenrecht Schlierbach, Sparkassenrecht, Auszug.pdf).

Bereits am 24.06.2005 Sparkasse an Landesfinanzministerium.pdf hat die "Sparkasse Wittenberg" das Landesfinanzministerium über die Probleme der Trägerschaft informiert. Das Ergebnis der Prüfung durch die BaFin ist in deren unwiderlegten und zutreffenden Bericht vom 27.07.2007BaFin Bericht 27.07.2007.pdfdargestellt. Eine "Sparkasse Wittenberg" ist durch den Landkreis mittels Beschluss des Kreistags auch niemals neu gegründet worden.

Eine bloße Namensänderung von "Kreissparkasse Wittenberg" in "Sparkasse Wittenberg" liegt auch nicht vor, denn eine Satzung, aus der das hervorgeht, wurde durch den Träger der "Kreissparkasse Wittenberg" nicht erlassen. Demzufolge gibt es auch keine durch Urkunden belegten Titelumschreibungen.


Das Bundeskanzleramt ist, wie es mit Schreiben vom 23.05.2007Bundeskanzleramt 23.05.2007.pdf bestätigt hat, in Kenntnis gesetzt. Der Landesfinanzminister, Jens Bullerjahn, ist, wie er mit Schreiben vom 18.06.2008 Minister Bullerjahn 18.06.2006.pdf bestätigt hat, vollumfänglich informiert. Auch der Ministerpräsident ist über sein Wahlkreisbüro persönlich in Kenntnis gesetzt worden, ebenso die Mitglieder des Wittenberger Kreistags.

Ein solcher Zustand kann erhebliche Folgen haben. Ohne einen wirksam bestellten Vorstand einer Sparkasse sind nach dem Gesetz alle Rechtsgeschäfte einer "Fehlerhaften Gesellschaft" oder richtig Scheingesellschaft, die zu Unrecht als Sparkasse auftritt, schwebend unwirksam (vgl. § 178 BGB) und können einseitig durch Dritte widerrufen werden, da keine Genehmigung durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, erteilt worden ist und erteilt werden darf. Der Kreistag Wittenberg konnte wirksam keinen Verwaltungsrat wählen, dieser auch keine Vorstände bestellen.


Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 03.02.2006,
6 O 887/04 Urteil LG Dessau 6 O 887 04.pdfliegen bereits wirksame Widerrufe vor. Das Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 22.06.2006, 2 U 30/06 Urteil OLG 22.06.2006.pdfhat sich auf ein Urteil des BGH berufen, bei dem die Gemeinden statt des nicht wirksam zustande gekommenen Zweckverbands hafteten. Danach hätte es die "Sparkasse Wittenberg" auch als nicht prozessfähig ansehen müssen.

Aus diesen Gründen stünden allenfalls der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen mich und meine Frau zu, den Gesellschaftern einer "Fehlerhaften Gesellschaft" "Sparkasse Wittenberg" oder Scheingesellschaft bereits dem Grunde nach nicht und schon gar nicht in einer von ihr behaupteten Höhe. Für unstreitig empfangene Beträge liegt eine deutliche Überzahlung vor.


Es erscheint geradezu absurd, dass Vertreter einer Scheingesellschaft dennoch Rückzahlung fremden Vermögens an sich verlangen, ohne dafür eine Vollmacht oder Abtretung zu besitzen, und dabei bisher auch noch die volle Unterstützung von Gerichten genießen. Eine Sparkasse, die eine "Fehlerhafte Gesellschaft" oder Scheingesellschaft ist, kann nur abgewickelt werden.
Nur etwa einen Kilometer entfernt wurden die sich aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen bei der sogenannten "Königlichen Reichsbank" mit aller Härte demonstriert.

Der Betrieb einer "Sparkasse" in einer anderen Rechtsform als der einer Anstalt öffentlichen Rechts ist von der materiellen Tatseite eine Straftat.

In Sachsen-Anhalt wird jedoch durch die Landesregierung, selbst bei Gerichten, die Bindung an Recht und Gesetz in eklatanter Weise missachtet, denn es erfolgt keine Beseitigung der Folgen der hier auf der Hand liegenden Rechtsverstöße. Selbst ein Staatsanwalt Staatsanwaltschaft.pdfsieht sich nicht berufen, bei Rechtsverstößen, die Straftaten sein können, tätig zu werden, wenn es sich gegen Mitglieder der Landesregierung richten könnte.

Eine Anstalt öffentlichen Rechts "Sparkasse Wittenberg" gibt es nicht. Weder den Trägern noch den Landkreisen war eine Genehmigung erteilt wordenE-Mail Sprung 25.07.2005.pdf. Ein Sparkassenzweckverband, der zum 01.01.1994 gegründet werden sollteSatzung Sparkassenzweckverband.pdf, wollte im Jahre 1993 eine Satzung für eine "Sparkasse Wittenberg"Satzung Sparkasse Wittenberg 1993.pdfbeschließen. Der "Vorsitzende" eines noch nicht einmal entstandenen Zweckverbands will diese aber bereits am 11.11.1993 ausgefertigt haben. Nicht einmal darin steht, dass die "Kreissparkasse Wittenberg" in "Sparkasse Wittenberg" umbenannt wird oder die "Sparkasse Wittenberg" Rechtsnachfolgerin der "Kreissparkasse Wittenberg" werden soll oder eine Neugründung vorliegt. Dass eine solche Satzung nicht in Kraft treten konnte, erschließt sich eigentlich jedermann, auch dass keine "Umbenennung" erfolgt ist. Diese ist auch nicht aus der HandelsregistereintragungHandelsregister Sparkasse.pdf ersichtlich, in der die Sparkasse als "Körperschaft öffentlichen Rechts", also mehreren Personen gehörend, eingetragen war.

Allein nach den Feststellungen der BaFin in ihrem Bericht vom 27.07.2007BaFin Bericht 27.07.2007.pdfist nach Recht und Gesetz das Betreiben der "Sparkasse Wittenberg" unzulässig, nicht genehmigungsfähig, einzustellen und diese ist wie die "Königliche Reichsbank" abzuwickeln.


Roland Kurz, Lutherstadt Wittenberg, v.i.S.d.P.

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