Das Scheitern der Gründung kommunaler Körperschaften war in der Zeit
nach 1990 eine weitverbreitete Erscheinung. "Schätzungsweise mehr als 80 %
der Gründungen von Abwasserzweckverbänden wiesen Verfahrens- und
Formmängel auf, die zur Unwirksamkeit der Gründung führten. … Als Folge
konnten die Zweckverbände keine Rechtsfähigkeit nach § 18 GKG-LSA
erlangen." (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
03.07.1997, LVG 1/97, Rn. 32, juris; dazu auch BVerfG, Beschluss vom
23.07.2002, 2 BvL 14/98)
Schon im Jahre 1997 hatte das
Verwaltungsgericht Dessau festgestellt, dass der unter anderem vom
Landkreis Wittenberg betriebene Abfallzweckverband wegen grober Fehler im
Verwaltungshandeln nie zustande gekommen ist (vgl. hierzu auch
Mitteldeutsche Zeitung - MZ - vom 16.06.2004).
In der Folge war
der Landkreis Wittenberg allein dem Kläger Roland Kurz zehnmal vor dem
Verwaltungsgericht wegen fehlerhafter Gebührensatzungen unterlegen,
zuletzt mehr als 2.000 Bürgern einer Streitgemeinschaft (vgl. MZ vom
21.05.2004). Von den Folgen solch fehlerhaften Verwaltungshandelns sind
auch Anstalten öffentlichen Rechts, selbst Kreissparkassen, nicht
ausgenommen, wie aufgezeigt wird.
Nach den Begründungen zum
Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21.08.2013, 1 T 165/13
LG Dessau-Roßlau Sparkasse als Fehlerhafte Gesellschaft.pdf und anderen
Gerichtsentscheidungen soll die "Sparkasse Wittenberg" nach der
Lehre einer "Fehlerhaften
Gesellschaft" existieren. Diese kann jedoch anscheinend nach Auffassungen des
Gerichts von den Herren Arndt und Fincke vertreten werden.
"Fehlerhafte Gesellschaften" werden stets von ihren Gesellschaftern
vertreten, so dass das Gericht wohl davon ausgegangen sein muss, die
Sparkasse sei das, dann wohl nur deliktisch angeeignete, Privatvermögen der
beiden Herren. Es gibt eine kaum noch überschaubare Anzahl gerichtlicher
Entscheidungen, die eine hohe Kreativität erkennen lassen, sich einer
Entscheidung in der Sache zu entziehen und auch jede noch so absurde
Argumentation heranzuziehen, um nicht auf fehlende Rechts- und
Handlungsfähigkeit der "Sparkasse Wittenberg" erkennen zu müssen.
Die Firmierung "Sparkasse" dürfen nur öffentlich-rechtliche Sparkassen
benutzen, § 40 Kreditwesengesetz - KWG -. Eine Ausnahmegenehmigung nach §
42 KWG wurde für die "Sparkasse Wittenberg" nicht erteilt und dennoch
führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - sie,
offensichtlich materiell rechtswidrig, als genehmigtes Kreditinstitut.
Der Landkreis Wittenberg hatte bis zum 01.10.1990 nach dem
"Sparkassengesetz der DDR" die Gelegenheit, durch Erlass und
Bekanntmachung einer Satzung die damalige "Kreissparkasse Wittenberg" in
die Trägerschaft des Landkreises überzuleiten. Unter der Leitung des
damaligen Landrats, Dr. Littke, und seines Stellvertreters, Reiner
Haseloff, dem heutigen Ministerpräsidenten, wurde diese Gelegenheit
versäumt (vgl. Bericht der BaFin an das Bundesministerium der Finanzen -
BMF - vom 27.07.2007
BaFin Bericht 27.07.2007.pdf). Nach Kenntnis des Unterzeichners
offenbar wohl auch in weiteren Landkreisen.
Weder dieser Bericht
noch die Tatsache, wer der wahre Träger einer Sparkasse ist, sind geheim
zu halten (BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011, 20 F 21.10)BVerwG
i. S. Sparkasse Wittenberg.pdf. Die Öffentlichkeit hat danach
ein Interesse zu erfahren, wer der wahre Träger einer Sparkasse ist.
Das Handeln des Landkreises in Sachen "Kreissparkasse Wittenberg"
erscheint teilweise stümperhaft (vgl. Chronologie
Chronologie zu Sparkasse Wittenberg.pdf), Klage Verwaltungsgericht
Halle (1.
Klage Verwaltungsgericht Halle.pdf;2.
VerwG Halle Schreiben und Anlage 1.pdf;3.
VerwG Halle Anlagen 2 bis 13.pdf;4.
VerwG Halle Anlagen 14 bis 22.pdf;5.
VerwG Halle Anlage 23.pdf ).
Nach dem Einigungsvertragsgesetz ist das Vermögen der "Kreissparkasse
Wittenberg" am 03.10.1990, da der Landkreis die Überleitung in seine
Trägerschaft versäumt hat, Bundesvermögen geworden. Die Bundesrepublik
darf nach den bestehenden Sparkassengesetzen in ihrer Trägerschaft keine
Sparkasse betreiben, wie auch zutreffend in der BaFin intern erkannt
worden ist. Nur dem Bund, statt einer Scheingesellschaft, könnten
deshalb Zahlungsansprüche zustehen.
Ohne dass der Landkreis
Wittenberg Träger der "Sparkasse Wittenberg" geworden ist, konnte dessen
Kreistag weder für sie eine Satzung erlassen, somit auch nicht den Namen
der "Sparkasse" ändern, noch einen Verwaltungsrat wählen und diese auch
keinen Vorstand bestellen. Vorsitzender des Verwaltungsrats einer
Sparkasse ist nach allen Sparkassengesetzen der Leiter der Verwaltung
des Trägers. Ein Landrat ist dann kein Verwaltungsratsvorsitzender einer
Sparkasse, wenn der Landkreis nicht deren Träger ist (vgl. Schlierbach,
Sparkassenrecht
Schlierbach, Sparkassenrecht, Auszug.pdf).
Bereits am
24.06.2005
Sparkasse an Landesfinanzministerium.pdf hat die "Sparkasse
Wittenberg" das Landesfinanzministerium über die Probleme der
Trägerschaft informiert. Das Ergebnis der Prüfung durch die BaFin ist in
deren unwiderlegten und zutreffenden Bericht vom 27.07.2007BaFin
Bericht 27.07.2007.pdfdargestellt. Eine "Sparkasse Wittenberg"
ist durch den Landkreis mittels Beschluss des Kreistags auch niemals neu
gegründet worden.
Eine bloße Namensänderung von "Kreissparkasse
Wittenberg" in "Sparkasse Wittenberg" liegt auch nicht vor, denn eine
Satzung, aus der das hervorgeht, wurde durch den Träger der
"Kreissparkasse Wittenberg" nicht erlassen. Demzufolge gibt es auch
keine durch Urkunden belegten Titelumschreibungen.
Das Bundeskanzleramt ist, wie es mit
Schreiben vom 23.05.2007Bundeskanzleramt
23.05.2007.pdf bestätigt hat, in Kenntnis gesetzt. Der
Landesfinanzminister, Jens Bullerjahn, ist, wie er mit Schreiben vom
18.06.2008
Minister Bullerjahn 18.06.2006.pdf bestätigt hat, vollumfänglich
informiert. Auch der Ministerpräsident ist über sein Wahlkreisbüro
persönlich in Kenntnis gesetzt worden, ebenso die Mitglieder des
Wittenberger Kreistags.
Ein solcher Zustand kann erhebliche
Folgen haben. Ohne einen wirksam bestellten Vorstand einer Sparkasse
sind nach dem Gesetz alle Rechtsgeschäfte einer "Fehlerhaften
Gesellschaft" oder richtig Scheingesellschaft, die zu Unrecht als
Sparkasse auftritt, schwebend unwirksam (vgl. § 178 BGB) und können
einseitig durch Dritte widerrufen werden, da keine Genehmigung durch die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der
Finanzen, erteilt worden ist und erteilt werden darf. Der Kreistag
Wittenberg konnte wirksam keinen Verwaltungsrat wählen, dieser auch
keine Vorstände bestellen.
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
03.02.2006,
6 O 887/04
Urteil LG Dessau 6 O 887 04.pdfliegen bereits wirksame Widerrufe
vor. Das Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 22.06.2006, 2 U 30/06
Urteil OLG 22.06.2006.pdfhat sich auf ein Urteil des BGH
berufen, bei dem die Gemeinden statt des nicht wirksam zustande
gekommenen Zweckverbands hafteten. Danach hätte es die "Sparkasse
Wittenberg" auch als nicht prozessfähig ansehen müssen.
Aus diesen Gründen stünden allenfalls der Bundesrepublik Deutschland
Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen mich und meine
Frau zu, den Gesellschaftern einer "Fehlerhaften Gesellschaft"
"Sparkasse Wittenberg" oder Scheingesellschaft bereits dem Grunde nach
nicht und schon gar nicht in einer von ihr behaupteten Höhe. Für
unstreitig empfangene Beträge liegt eine deutliche Überzahlung vor.
Es erscheint geradezu absurd, dass Vertreter einer
Scheingesellschaft dennoch Rückzahlung fremden Vermögens an sich
verlangen, ohne dafür eine Vollmacht oder Abtretung zu besitzen, und
dabei bisher auch noch die volle Unterstützung von Gerichten genießen.
Eine Sparkasse, die eine "Fehlerhafte Gesellschaft" oder
Scheingesellschaft ist, kann nur abgewickelt werden.
Nur etwa einen
Kilometer entfernt wurden die sich aus dem Gesetz ergebenden
Konsequenzen bei der sogenannten "Königlichen Reichsbank" mit aller
Härte demonstriert.
Der Betrieb einer "Sparkasse" in einer
anderen Rechtsform als der einer Anstalt öffentlichen Rechts ist von der
materiellen Tatseite eine Straftat.
In Sachsen-Anhalt wird
jedoch durch die Landesregierung, selbst bei Gerichten, die Bindung an
Recht und Gesetz in eklatanter Weise missachtet, denn es erfolgt keine
Beseitigung der Folgen der hier auf der Hand liegenden Rechtsverstöße.
Selbst ein Staatsanwalt
Staatsanwaltschaft.pdfsieht sich nicht berufen, bei Rechtsverstößen,
die Straftaten sein können, tätig zu werden, wenn es sich gegen
Mitglieder der Landesregierung richten könnte.
Eine Anstalt
öffentlichen Rechts "Sparkasse Wittenberg" gibt es nicht. Weder den
Trägern noch den Landkreisen war eine Genehmigung erteilt wordenE-Mail
Sprung 25.07.2005.pdf. Ein Sparkassenzweckverband, der zum
01.01.1994 gegründet werden sollteSatzung
Sparkassenzweckverband.pdf, wollte im Jahre 1993 eine Satzung für
eine "Sparkasse Wittenberg"Satzung
Sparkasse Wittenberg 1993.pdfbeschließen. Der "Vorsitzende" eines
noch nicht einmal entstandenen Zweckverbands will diese aber bereits am
11.11.1993 ausgefertigt haben. Nicht einmal darin steht, dass die
"Kreissparkasse Wittenberg" in "Sparkasse Wittenberg" umbenannt wird
oder die "Sparkasse Wittenberg" Rechtsnachfolgerin der "Kreissparkasse
Wittenberg" werden soll oder eine Neugründung vorliegt. Dass eine solche
Satzung nicht in Kraft treten konnte, erschließt sich eigentlich
jedermann, auch dass keine "Umbenennung" erfolgt ist. Diese ist auch
nicht aus der HandelsregistereintragungHandelsregister
Sparkasse.pdf ersichtlich, in der die Sparkasse als "Körperschaft
öffentlichen Rechts", also mehreren Personen gehörend, eingetragen war.
Allein nach den Feststellungen der BaFin in ihrem Bericht vom
27.07.2007BaFin Bericht 27.07.2007.pdfist
nach Recht und Gesetz das Betreiben der "Sparkasse Wittenberg"
unzulässig, nicht genehmigungsfähig, einzustellen und diese ist wie die
"Königliche Reichsbank" abzuwickeln.
Roland Kurz, Lutherstadt Wittenberg, v.i.S.d.P.